( BAO § 115 Abs 1 ) Zwischen der Einräumung des Parteiengehör s und einer Aufforderung zur Erstattung weiteren Vorbringens ist zu unterscheiden. Stützt die Berufungsbehörde ihren Bescheid auf Feststellungen, die bereits in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffen worden sind, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor. VwGH 96/17/0078 v. 06.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)