(BAO § 14) Wird ein gemietetes Lebensmittelgeschäftslokal mit der gesamten Ladeneinrichtung vom Bestandnehmer nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages an den Eigentümer der Liegenschaft zurückgestellt, stellt dies einen Übereignungsvorgang dar, der Betriebserwerberhaftung auslöst. Unter Übereignung ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen, wobei es nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt.