(BAO § 9) Werden die Erfüllungsmodalitäten anläßlich der Veräußerung einer vermögenslosen Gesellschaft in einer Weise vereinbart, die dem Geschäftsführer die Entrichtung der aus dem Leistungsaustausch erfließenden Umsatzsteuerschuld zwangsläufig unmöglich macht, haftet er für die Steuerschuld. VwGH 95/13/0236 v. 29.05.1996. (Bescheid aufgehoben)