(Wr. VergnStG § 13 Abs 1) Unter dem Begriff "Inhaber des Raumes" wird nur derjenige zu verstehen sein, der die faktische Herrschaft über den Raum ausübt und daher selbst das faktische Geschehen kontrollieren kann. Hinsichtlich von Spielapparaten kommt es bei der Anmelde- und Steuerpflicht des Inhabers der Räume nicht darauf an, ob dieser auch die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über die aufgestellten Apparate hat. Demgemäß ist es auch unbeachtlich, ob die Apparate bereits beschlagnahmt wurden, solange sie auch weiterhin in den vom Steuerpflichtigen gemieteten Räumen verblieben sind und dort gehalten wurden. VwGH 92/17/0083 v. 25.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)