(EStG § 67 Abs 7, § 25) Steuerliche Behandlung einer dem Erben zugeflossenen Diensterfindungsvergütung: Da der Erbe keine laufenden Bezüge seitens des die Vergütung auszahlenden Unternehmens erhält, kann eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 7 EStG nicht erfolgen, so daß die Lohnsteuer gemäß § 67 Abs 10 EStG nach dem Tarif zu erheben ist. BMF v. 20.11.1995. (RdW 1996/45, Heft 1)