(BPGG § 4 Abs 1, ASVG § 256) Pflegegeld kann auch nur befristet zuerkannt werden und ist zu entziehen, wenn der Pflegegeldbezieher seine Mitwirkungs- und Duldungspflichten zur Wiederherstellung seiner, das Pflegegeld entbehrlich machenden Gesundheit, z.B. durch Nichtunterziehung einer zumutbaren Operation, verletzt.
OGH 10 Ob S 27/96 v. 12.03.1996