(B-KUVG § 93) Die Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente eines öffentlich Bediensteten wird auf dessen Bezüge samt Zulagen, aber ohne Nebengebühren im Zeitpunkt seines Dienstunfalles abgestellt.
OGH 10 Ob S 2016/96k v. 09.04.1996
§ 93 Abs 1 B-KUVG stellt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen auf das Gehalt (den sonstigen monatlichen Bezug) im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab.