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ASVG § 210

SozialversicherungARD 4779/31/96 Heft 4779 v. 27.9.1996

(ASVG § 210) Wird die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Arbeitsunfälle gemindert, ist nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Arbeitsunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Bei der Feststellung der Gesamtrente besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung. OGH 10 Ob S 115, 116/95 v. 20.07.1995.

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