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ASVG § 210

SozialversicherungARD 4779/32/96 Heft 4779 v. 27.9.1996

(ASVG § 210) Frühere Arbeitsunfälle können nicht zum Gegenstand der Entscheidung betreffend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall gemacht und über die Gewährung einer Gesamtrente kann nicht entschieden werden, wenn das Rentenbegehren nicht auf sämtliche Arbeitsunfälle gestützt wurde oder die Unfallversicherungsanstalt nicht die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente eingewendet hat. OGH 10 Ob S 157/95 v. 19.09.1995.

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