(ASVG § 175 Abs 1) Unternehmungen in Eigeninitiative auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung durch einen Teil der Teilnehmer auf eigene Kosten stehen nicht unter UV-Schutz.
OGH 10 Ob S 2123/96w v. 21.05.1996
Auch bei einem Unfall im Rahmen einer Schulveranstaltung erstreckt sich der UV-Schutz gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen; geschützt soll nach den Intentionen des Gesetzgebers jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.