(KStG § 2 Abs 2, EStG § 4 Abs 4, § 23 Z 2) Angemessene Leistungsvergütungen (hier: Darlehenszinsen) eines Betriebes gewerblicher Art einer Trägerkörperschaft öffentlichen Rechts, der als Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft eingegangen ist, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
VwGH 93/15/0209 v. 27.03.1996