(EStG § 16 Abs 1) Sind beide Ehepartner im Zeitpunkt ihrer Heirat in der selben Stadt berufstätig, in der der Ehemann auch wohnt, wählen die Ehepartner aber vom Zeitpunkt der Eheschließung an die auswärtige Wohnung der Ehefrau als Familienwohnsitz, liegt für den Ehemann keine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung vor. Bundesfinanzhof/BRD VI R 58/95 v. 13.03.1996. (RdW 1996/396, Heft 8)