(ASVG § 11 Abs 1) Wird die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag zu einem u.a.arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages erlischt, sondern ungeachtet der Frage, ob der Geschäftsführer noch Arbeitsleistungen erbringt, erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit die Leistungspflicht des Geschäftsführers) beendet ist. VwGH 95/08/0304 v. 28.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)