(ASVG § 33) Das Vorhandensein der Verbuchung der für einen Dienstnehmer abgeführten SV-Beiträge bei gleichzeitig fehlender Verbuchung des behaupteten Entgelts - in Verbindung mit der Überlegung, daß im Kassenjournal üblicherweise nur tatsächlich erfolgte Zahlungsflüsse ihren Niederschlag finden - läßt einen Schluß in der Richtung zu, daß eine bloße Scheinanmeldung des Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse erfolgt ist und auf Grund der Beitragsvorschreibungen der Krankenkasse die Beiträge (aber auch nur diese) tatsächlich überwiesen wurden. VwGH 94/08/0037 v. 26.09.1995. (Bescheid aufgehoben)