(ASVG § 4 Abs 3 Z 12) Einer einvernehmlichen Festlegung des jeweiligen Arbeitsplatzes unter mehreren Beschäftigten, die Modeschmuck an Marktständen verkaufen und von denen keiner einen fix zugeteilten Arbeitsplatz hat, weil jeder Verkäufer - je nach Bedarf - "von einem Stand zum anderen wandert", um dort auszuhelfen oder dort zu arbeiten (wer wo gerade arbeiten sollte, sei untereinander ausgemacht worden), kommt allein nicht ein solches Gewicht zu, daß von einem Überwiegen der Merkmale einer selbständigen, nicht abhängigen Beschäftigung gesprochen werden könnte. VwGH 94/08/0192 v. 23.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)