(EStG § 47 Abs 2) Zeitungskolporteure sind keine selbständigen Unternehmer, sondern verrichten ihre Tätigkeit in einem unselbständigen Dienstverhältnis.
VwGH 95/13/0220 v. 31.07.1996
Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.