(EStG § 22 Z 1, § 67 Abs 1) Ein Wirtschaftstreuhänder, der hauptsächlich nur einen einzigen Klienten betreut, mit dem ein 14mal zahlbares Pauschalhonorar vereinbart worden ist, kommt nicht in den Genuß der Steuerbegünstigung von sonstigen Bezügen.
VwGH 95/15/0195 v. 27.03.1996