(ASVG § 67 Abs 10) Mit Hilfe der vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen, welche Verbindlichkeiten der GmbH bezogen auf den strittigen Zeitraum aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden, kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, kann eine schuldhafte Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten angenommen werden. VwGH 93/08/0221 v. 21.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)