(GewO § 82a lit b) Wird ein Küchengehilfe von seinem Vorgesetzten, dem Küchenchef, nicht beschimpft, sondern nur zur Eile angehalten und insgesamt dreimal zur Reinigung eines Suppentopfes aufgefordert, ist ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers, der offensichtlich über die Art der Aufforderung zur Verrichtung der Arbeitsleistung verärgert war, ungerechtfertigt. ASG Wien 13 Cga 291/94x v. 12.12.1995, rk.