(GewO § 82 lit d) Das Verarbeiten von Fliesen eines Auftraggebers des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer für eigene private Zwecke stellt einen Diebstahl dar, der als Untreue im Dienst gegenüber dem Arbeitgeber zu qualifizieren ist. ASG Wien 28 Cga 307/94k v. 10.10.1995, Berufung erhoben.
Anm.: Bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 90/96p v. 26. 7. 1996, ARD 4786/28/96, und OGH 8 Ob A 2313/96x v. 14. 11. 1996, ARD 4823/2/97.