(KO § 25 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 3) Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses sind Konkursforderungen; andererseits sind gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nur die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen. Diese Regelung ist nicht auf die begünstigte Lösung von Dienstverhältnissen nach § 25 KO beschränkt, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 1 Z 4 KO (Dienstverhältnisse, in die der Masseverwalter mangels Lösung nach § 25 Abs 1 KO eingetreten ist) und des § 46 Abs 1 Z 5 KO (Dienstverhältnisse, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung begründet hat) gegeben sind. OGH 9 Ob A 157/95 v. 22.11.1995.