(AngG § 27 Z 6) Erklärt sich das Anbrüllen eines Kollegen aus der Arbeitsdrucksituation und war es mit keinerlei Beleidigung oder Beschimpfung verbunden, ist es auch als unfreundlicher Akt kein Entlassungsgrund. ASG Wien 30 Cga 112/95z v. 11.01.1996, rk.