(KV-Handelsangestellte) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 17 Cga 216/93w v. 24. 11. 1995 = ARD 4752/28/96, betreffend Einstufung eines allein in einer Spielwarenabteilung tätigen Leiters dieser Abteilung in Beschäftigungsgruppe 3, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 7 Ra 50/96s v. 06.05.1996, Revision unzulässig.