(GmbHG § 20 Abs 1) Eine mit dem Geschäftsführer einer GmbH getroffene Vereinbarung eines Arbeitnehmers über Zeitausgleich für zusätzliche Arbeitsleistungen in einem Einzeldienstvertrag stellt keine Veränderung bestehender genereller Entlohnungs- und Dienstvertragssysteme zu Lasten einer GmbH als Arbeitgeber dar, für die der Geschäftsführer auf Grund seines Geschäftsführervertrages die Zustimmung der Gesellschafter einholen hätte müssen. OLG Wien 9 Ra 180/95 v. 29.03.1996, in Aufhebung von ASG Wien 27 Cga 279/93w v. 18. 4. 1995 = ARD 4680/30/95, Revision unzulässig.