(EO § 290b) Reguläre Monatsbezüge bzw. Pensionszahlungen einerseits und Sonderzahlungen andererseits sind bei der Lohnpfändung einem gesonderten rechtlichen Schicksal unterworfen. Sie sind daher nicht mit dem im Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung ausbezahlten regulären Monatsbezug zusammenzurechnen; dies gilt insbesondere auch bei Zusammenrechnungsanträgen. OLG Wien 8 Ra 5/96f v. 25.03.1996, in Bestätigung von ASG Wien 4 Cga 135/94i v. 23. 5. 1995 = ARD 4740/17/96, Revision zulässig.