(ArbVG § 110) Die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat ist nicht als gruppenspezifische Interessenvertretung, sondern im Gegenteil als Vertretung der gesamten Belegschaft ausgerichtet. Daher ist es in jeder Weise konsequent, daß § 1 Abs 2 AR-VO für diesen Fall die Ausübung der Befugnisse durch die Betriebsräte gemeinsam vorschreibt. OLG Wien 8 Ra 162/95 v. 12.01.1996, in Bestätigung von ASG Wien 29 Cga 2/95s v. 27. 6. 1995 = ARD 4745/18/96.