(VBG § 4 Abs 4) Gerade der Umstand, daß befristete Dienstverhältnisse die Ausnahme und Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit der Regelfall sind, macht die Voraussetzung der vergeblichen Ausschreibung einer Planstelle für die Zuverlässigkeit von mehreren befristeten Vertragsverhältnissen (Kettendienstvertrag) nicht zu einer "reinen Pflichtübung ohne Sinnhaftigkeit". Nur diese gesetzlich geregelte Vorgangsweise schafft die Gewähr, daß durch ihre objektive Nachvollziehbarkeit eine Umgehung des zwingenden Verbots von Kettendienstverträgen durch die Ausnahmebestimmung des Art X Abs 3 der 39. VBG-Novelle verhindert wird. OGH 9 Ob A 137/95 v. 25.10.1995.