(UrlG § 2 Abs 1, § 9, ABGB § 1155) Die Urlaubsentschädigung gebührt in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts (einschließlich Sonderzahlungen). Ein für dieselbe Zeit gegen einen neuen Arbeitgeber gebührender Naturalanspruch ist anzurechnen. Bei dieser Anrechnung sind die Naturalurlaubsanprüche retrospektiv für jeweils deckungsgleiche Zeiträume gegenüberzustellen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer beim früheren Arbeitgeber ein höheres Gehalt bezogen hat, als in einem späteren Dienstverhältnis. Ein daraus allenfalls resultierender Differenzanspruch besteht nur, wenn auch das neue Dienstverhältnis aufgelöst wurde und die dann gebührenden Urlaubsentschädigungsansprüche betraglich hinter jenen aus dem früheren Dienstverhältnis zurückbleiben. ASG Wien 18 Cga 114/93 b v. 28.07.1995, Berufung erhoben.