(VBG § 26 Abs 3) Der unterschiedliche Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung der Vordienstzeiten für ein Vertragsbedienstetenverhältnis im Verwaltungsverfahren vermag bei etwa gleichem Sachverhalt keine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung eines Vertragbediensteten zu begründen. OLG Wien 9 Ra 129/95 v. 28.12.1995.(..