(Wr. AnzAbgG § 4 Abs 3) Die der Vermeidung der Doppelbesteuerung dienende Ermäßigung der Anzeigenabgabe ist an die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe geknüpft. Der dem Abgabepflichtigen obliegende Nachweis der Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften kann auf sinnvolle Weise nur im Rahmen eines behördlichen Bemessungsverfahrens erbracht werden. Der Abgabepflichtige muß daher, will er von dieser Bestimmung Gebrauch machen, vorerst die Abgabe in der gesamten, dem vereinnahmten Entgelt entsprechenden Höhe abrechnen und - entweder gleichzeitig mit der Abrechnung oder gesondert - die Bemessung der Abgabe mit dem entsprechenden Bruchteil beantragen. Der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung schiebt die Abrechnungs- und Zahlungsfrist nicht auf. VwGH 93/17/0064 v. 21.07.1995.