(UStG § 12 Abs 2 Z 2) Wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudes durch einen Unternehmer auch eine Garage errichtet, kann der Vorsteuerabzug auch hinsichtlich der auf deren Herstellungskosten entfallenden Umsatzsteuer zulässig sein.
VwGH 94/15/0230 v. 22.02.1996
§ 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 schließt den Abzug sowohl der mit der Anschaffung (bzw. Herstellung) oder Miete als auch der mit dem Betrieb von Pkw in Zusammenhang stehenden Vorsteuern - als Leistungen betreffend, die als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten - aus. Die Vorschrift bedeutet somit einen umfassenden Ausschluß des Abzugs jener Vorsteuern, die in allen durch Anschaffung und Halten eines Pkw veranlaßten Aufwendungen enthalten sind. Es ist daher eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Betrieb" nicht angezeigt, als deren Ergebnis nur die mit dem "Fahrbetrieb" in ursächlichem Zusammenhang stehenden Vorsteuern vom Abzug ausgeschlossen wären.