(AAV § 1 Z 4, DO.C § 43 Abs 2) Eine Strahlengefährdung liegt nur dann vor, wenn die entsprechenden Geräte (Röntgen- und radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte) in Betrieb sind. Sind Arbeiten vom Reinigungspersonal grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn dies nicht der Fall ist, vermag eine sporadische Anwesenheit (nach den Feststellungen maximal zehn Mal pro Tag) in den Räumlichkeiten während der Verwendung solcher Geräte keine überwiegende Verwendung in diesen Betriebsräumen darzustellen. ASG Wien 14 Cga 133/94 v v. 26.09.1995, Berufung erhoben.