(ASVG § 49 Abs 3 Z 1, EStG § 26 Z 4, ArbVG § 9, § 10) Ist ein Kollektivvertrag (KV-Eisen und Metall) auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebs (Schlosserei und Arbeitskräfteüberlassung), für die ein kollektivvertragsfreier Raum besteht (überlassene Arbeitnehmer), nicht anwendbar, ist für diesen der Dienstreisebegriff dieses Kollektivvertrags bei der Beurteilung der Beitragspflicht (Beitragsfreiheit) von Tages- und Nächtigungsgeldern nicht zu berücksichtigen.