(AlVG § 12 Abs 3, § 25) Einer Hausbesorgerin mit Entgeltanspruch und Dienstwohnung steht auch dann kein Karenzurlaubsgeld zu, wenn die Hausbesorgerarbeiten von ihrer Mutter verrichtet werden; sie ist zum Rückersatz auch dann verpflichtet, wenn sie infolge psychischer Belastungen und Sprachunkenntnis beim Ausfüllen des Antragsformblattes die Frage nach einer Beschäftigung verneint hat.
VwGH 94/08/0030 v. 17.10.1995