(AZG § 15e) Unter "Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden" im Sinne von Art 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 v. 20. 12. 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Fahrzeuge zu verstehen, die ihm Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, für die Abholung von Abfällen aller Art, die keiner Sonderregelung unterliegen, und für deren Weitertransport im Nahbereich eingesetzt sind. EuGH Rs. C-39/95 v. 21.03.1996, Fall Goupil.