(AZG § 12, §§ 14 bis 15b, § 15e) In den Bereichen, die nicht der Verordnung Nr. 3820/85 unterliegen, bleiben die Mitgliedstaaten für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeit zuständig. Art 4 der Verordnung schließt allgemein bestimmte Beförderungen von der Gemeinschaftsregelung aus. Für diese Beförderungen sieht die Verordnung keine Harmonisierung der Sozialvorschriften vor, so daß den Mitgliedstaaten die Befugnis verbleibt, diese Beförderungen zu regeln. EuGH Rs. C-335/94 v. 21.03.1996, Fall Mrozek und Jäger.