(ABGB § 1158) Die Kündigungsmöglichkeit befristeter freier Arbeitsverträge kann nicht restriktiver beurteilt werden als jene von Dienst- und Arbeitsverträgen im Sinne der grundsätzlichen Definition des § 1151 ABGB. Die ständige Rechtsprechung des OGH, daß die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können, hat daher auch auf einen freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung zu finden. OGH 8 Ob A 261/95 v. 24.10.1995.