(AlVG § 9 Abs 2, AVRAG § 2) Einer Arbeitszeitregelung "je nach Bedarf nach freier Vereinbarung" (innerhalb dieser arbeitszeitlichen Regelung, insbesondere auch der Normalarbeitszeit) stehen weder arbeitszeitrechtliche Vorschriften noch die Bestimmung des AVRAG über die Anführung der vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit im Dienstzettel entgegen. Sie ist daher auch einer arbeitslosen Mutter mit einem Kleinkind in Hinblick auf deren Vermittelbarkeit zumutbar. VwGH 94/08/0221 v. 05.09.1995.