(ABGB § 1154) Das durch ein Überstundenpauschale nicht gedeckte Überstundenentgelt wird erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums fällig, der mangels anderer Regelung mit dem Kalenderjahr anzunehmen ist. OGH 8 Ob A 1211/95 v. 12.10.1995.
(ABGB § 1154) Das durch ein Überstundenpauschale nicht gedeckte Überstundenentgelt wird erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums fällig, der mangels anderer Regelung mit dem Kalenderjahr anzunehmen ist. OGH 8 Ob A 1211/95 v. 12.10.1995.