(ABGB § 879, AngG § 38) Wird einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt, er würde seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er einen Vertrag mit Konkurrenzklausel nicht unterfertige, ist dieser Vertrag unter erheblichem wirtschaftlichen Druck zustandegekommen und daher rechtsunwirksam. OLG Wien 10 Ra 116/95 v. 27.11.1995.