(MSchG § 3 Abs 3, AngG § 8 Abs 1) Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf Schwangerschaft beruhen, hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne daß eine Krankheit vorliegt, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 135/94 v. 05.07.1995. (Betriebs-Berater 1995/2531, Heft 49)