(ASGG § 10 Abs 1, § 11a, § 37) Die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung ist keine Zuständigkeitsfrage. Soweit ein Dreiersenat unzulässigerweise allein entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht verwirklicht sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor, die einer Heilung gemäß § 37 Abs 1 ASGG nicht zugänglich ist. OGH 9 Ob A 155/95 v. 22.11.1995.