(ABGB § 1497) Außergerichtliche Vergleichsgespräche auch nach Ablauf der Ruhensfrist können durchaus die Verjährung verhindern, sofern sie ernsthaft und zielstrebig geführt werden und nach Aussichtslosigkeit weiterer Vergleichsversuche die Fortsetzung des Verfahrens im frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt wird. OGH 9 Ob A 170/95 v. 20.12.1995.