(KJBG § 1 Abs 1) Das KJBG ist auch auf Jugendliche anzuwenden, die in einem Gastgewerbebetrieb tätig werden, ohne daß mit ihnen eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde. VwGH 95/02/0313 v. 17.11.1995.
(KJBG § 1 Abs 1) Das KJBG ist auch auf Jugendliche anzuwenden, die in einem Gastgewerbebetrieb tätig werden, ohne daß mit ihnen eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde. VwGH 95/02/0313 v. 17.11.1995.