(AuslBG § 2 Abs. 3 lit. c, § 28) Bei Überlassung und Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne Beschäftigungsbewilligung sind sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser nach dem AuslBG strafbar. VwGH 94/09/0261 v. 24.02.1995. (Beschwerde abgewiesen)