(ABGB § 1151) Ist ein Ferialpraktikant zwar in den Arbeitsprozeß und die Schichtzeiten eingebunden, unterscheidet er sich aber von den nicht zu Ausbildungszwecken beschäftigten Arbeitnehmern dadurch, daß seine Arbeit für den Arbeitsprozeß die überwiegende Zeit seiner Beschäftigung hindurch nicht notwendig ist, sondern dieser auch ohne seine Mithilfe den betrieblichen Zwecken entsprechend stattfinden kann, ist seine Mitarbeit nicht primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert, so daß er keinen vollen Arbeitnehmer ersetzt. Unter diesen Umständen liegt auch bei einem nicht mehr geringfügigen Unterstützungsbetrag von S 22.000,- nach dem aus den Umständen des Einzelfalls sich ergebenden Gesamtbild ein Ferialpraktikantenverhältnis vor.