(AngG § 22, ABGB § 1160) Postensuchtage bzw. deren Entschädigung gebühren nach neuer Rechtslage auch dann, wenn während der Dienstfreistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers ein neues Dienstverhältnis eingegangen wird.
OLG Wien 7 Ra 62/95 v. 20.12.1995