(SchauspG § 29) Lehnt ein Theater den Antrag eines Schauspielers auf Fortsetzung des Bühnendienstvertrages ab, ist diese Ablehnung, den Vertrag zu verlängern, rechtlich keineswegs einer Kündigung, nämlich der Erklärung, ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis zu einem in der Erklärung passenden Zeitraum aufzulösen, gleichzuhalten. LG Innsbruck 47 Cga 119, 120/94 x v. 04.10.1994. (ZAS Jud. 6/1995)