(GewO § 82 lit. g) Die Bezeichnung eines Arbeitskollegen mit "Arschloch", nachdem der Beleidiger dessen ihn behinderndes Kfz beschädigt hatte, verletzt die Menschenwürde und berechtigt zur Entlassung wegen Ehrverletzung.
OGH 8 Ob A 302/95 v. 12.10.1995
Die Beleidigung eines Arbeitskollegen durch einen Arbeitnehmer, der sich durch den Pkw des Beleidigten am Wegfahren vom Firmenparkplatz behindert fühlte, durch die am nächsten Tag gemachte Äußerung "Arschloch", stellt eine grobe Ehrverletzung im Sinne des § 82 lit. g GewO dar.