(FSVG § 8) Daß der Beitragssatz für die Pensionsversicherung bei freiberuflichen Ärzten, Apothekern und Patentanwälten nach dem FSVG 20% der Beitragsgrundlage ausmacht, hingegen bei Gewerbetreibenden und anderen Freiberuflern ein Pensions-Beitragssatz von "nur" 12,5% vorgesehen ist, verstößt nicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
VfGHB-171/95,B-1460/95 v. 27.11.1995